AGBs
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Rechtsbeziehung zwischen Firma CBI, Hocheck 15, 4813 Altmünster, vertreten durch Geschäftsführerin Ivett Tenke, im Folgenden "Auftragnehmer" genannt, und seinen Auftraggebern. Sie gelten für alle Verträge über die Erbringung von Reinigungsleistungen zwischen dem Auftragnehmer und seinen Auftraggebern.
1.2 Diese AGB gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und seinen Auftraggebern. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
1.3 Die AGB werden Bestandteil jedes Vertrages über Reinigungsleistungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Sie sind für den Auftraggeber bindend, sobald er die Leistungen des Auftragnehmers in Anspruch nimmt.
1.4 Der Auftragnehmer behält sich vor, diese AGB jederzeit zu ändern oder zu ergänzen. Änderungen werden dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt und gelten als akzeptiert, sofern der Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung widerspricht.
1.5 Soweit gesetzlich zulässig, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere zum Verbraucherschutz, unberührt.
2. Vertragsgegenstand
2.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vereinbarten Reinigungsarbeiten in den vom Auftraggeber genannten Objekten gemäß den spezifizierten Anforderungen und Standards durchzuführen. Die genaue Ausgestaltung der Reinigungsleistungen sowie der Leistungsstandard ist in der im Vertrag integrierten Leistungsliste detailliert beschrieben und bildet einen integralen Bestandteil dieses Vertrages.
2.2 Die konkreten Reinigungsleistungen, ihre Häufigkeit sowie besondere Anforderungen sind in der Leistungsliste festgehalten. Diese umfasst unter anderem die Reinigung von Räumlichkeiten, Sanitäranlagen, Fenstern, Böden und anderen vereinbarten Flächen und Objekten.
2.3 Abweichungen von der Leistungsliste sowie Ergänzungen der vereinbarten Leistungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber. Mündliche Absprachen sind unwirksam.
2.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Verpflichtungen Subunternehmer einzusetzen. Er verpflichtet sich, den Auftraggeber rechtzeitig über den Einsatz von Subunternehmern zu informieren, sofern dies erforderlich ist. Der Auftraggeber kann bei begründeten Einwänden gegen den Einsatz von Subunternehmern mit dem Auftragnehmer alternative Lösungen vereinbaren.
3. Pflichten des Auftragnehmers
3.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vereinbarten Reinigungsarbeiten im Objekt bzw. den Objekten des Auftraggebers gemäß den festgelegten Anforderungen und Standards durchzuführen.
3.2 Die Arbeiten werden sachgerecht, sorgfältig und gewissenhaft unter Verwendung bewährter Geräte, Mittel und Methoden gemäß den gültigen Reinigungsstandards (z. B. ÖNORM D 2210) ausgeführt, die ebenfalls Vertragsbestandteil sind.
3.3 Der Auftragnehmer stellt das für die Reinigungsarbeiten erforderliche Personal zur Verfügung. Alle Mitarbeiter sind ordnungsgemäß beschäftigt und verfügen über die erforderlichen Qualifikationen für die auszuführenden Aufgaben.
3.4 Das Personal des Auftragnehmers nimmt ausschließlich Anweisungen und Weisungen durch befugte Vertreter des Auftragnehmers entgegen. Es ist den Mitarbeitern untersagt, ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers Einblick in vertrauliche Unterlagen oder persönliche Gegenstände des Auftraggebers zu nehmen.
3.5 Der Auftragnehmer stellt sicher, dass das eingesetzte Personal über die notwendige Arbeitskleidung und Schutzausrüstung gemäß den gesetzlichen Vorschriften verfügt und regelmäßig in den relevanten Sicherheits- und Gesundheitsbestimmungen unterwiesen wird.
3.6 Der Auftragnehmer ist verantwortlich für die fachgerechte Entsorgung von Reinigungsmitteln und Abfällen gemäß den geltenden Umweltvorschriften und gesetzlichen Bestimmungen.
3.7 Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung der vereinbarten Termine und Zeitfenster für die Durchführung der Reinigungsarbeiten verpflichtet. Bei Abweichungen oder Verzögerungen informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber rechtzeitig über die Gründe und vereinbart gegebenenfalls neue Termine.
3.8 Sollten während der Durchführung der Arbeiten unvorhergesehene Probleme auftreten oder zusätzliche Leistungen erforderlich sein, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber umgehend und stellt entsprechende Lösungsvorschläge vor.
3.9 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass alle von ihm erbrachten Dienstleistungen den vereinbarten Qualitätsstandards entsprechen und sich insbesondere für den vorgesehenen Verwendungszweck eignen.
3.10 Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur regelmäßigen Überprüfung der Qualität seiner Dienstleistungen und zur kontinuierlichen Verbesserung der Arbeitsprozesse im Sinne einer effizienten und kundenorientierten Leistungserbringung.
4. Pflichten des Auftraggebers
4.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer alle für die Durchführung der Reinigungsarbeiten erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören insbesondere Pläne, Zugangsberechtigungen, Sicherheitsvorschriften sowie besondere Anweisungen zur Durchführung der Arbeiten.
4.2 Der Auftraggeber stellt sicher, dass dem Auftragnehmer für die Durchführung der Reinigungsarbeiten Zugang zu den betreffenden Räumlichkeiten gewährt wird. Diese müssen leicht zugänglich und zu den vereinbarten Zeiten betretbar sein.
4.3 Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer unentgeltlich die erforderlichen Ressourcen zur Verfügung, darunter kaltes und heißes Wasser sowie Strom für die Beleuchtung und den Betrieb von Reinigungsgeräten.
4.4 Sofern erforderlich, stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer einen angemessenen und nach den gesetzlichen Arbeitnehmerschutzvorschriften geeigneten Arbeitsraum zur Verfügung. Dieser Raum muss ausreichend geräumig, verschließbar und geeignet sein, um Materialien, Ausrüstungen und persönliche Gegenstände des Auftragnehmers sicher zu verwahren.
4.5 Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass seine verantwortlichen Mitarbeiter und sonstigen Beteiligten über die zu erbringenden Leistungen des Auftragnehmers informiert sind und bei Bedarf mit dem Auftragnehmer kooperieren, um eine reibungslose Durchführung der Arbeiten zu gewährleisten.
4.6 Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass während der Durchführung der Reinigungsarbeiten keine Hindernisse entstehen, die die Leistungserbringung beeinträchtigen könnten. Dazu gehört auch die Sicherstellung der Verkehrssicherheit und die Prävention von Störungen durch Dritte.
4.7 Bei Feststellung von Mängeln oder Abweichungen in den erbrachten Leistungen ist der Auftraggeber verpflichtet, diese dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Mängelanzeige muss innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch spätestens innerhalb von drei Werktagen nach Feststellung des Mangels erfolgen, damit der Auftragnehmer die Möglichkeit zur Nachbesserung hat.
4.8 Nach Abschluss der Reinigungsarbeiten hat der Auftraggeber die erbrachten Leistungen auf ihre Richtigkeit und Mängelfreiheit zu überprüfen. Etwaige Mängel oder Abweichungen sind ebenfalls innerhalb der vorgeschriebenen Frist schriftlich zu rügen.
4.9 Der Auftraggeber stellt sicher, dass Ereignisse, die zu Haftungsansprüchen gegen den Auftragnehmer führen könnten (z. B. Körperverletzungen von Passanten oder Sachbeschädigungen im Zusammenhang mit den Reinigungsarbeiten), unverzüglich dem Auftragnehmer gemeldet werden. Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer bei der Klärung des Sachverhalts und der Schadensregulierung.
4.10 Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen, die im Zusammenhang mit den Reinigungsarbeiten stehen, insbesondere hinsichtlich Umweltschutz, Arbeitssicherheit und Hygienevorschriften.
5. Gewährleistung
5.1 Für Verbraucher gelten bei Mängeln der erbrachten Reinigungsleistungen die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
5.2 Ist der Auftraggeber ein Unternehmer, hat er die erbrachten Reinigungsleistungen unverzüglich nach Abnahme bzw. Beendigung der Dienstleistung auf Richtigkeit und Mängelfreiheit zu überprüfen.
5.3 Mängel an den erbrachten Reinigungsleistungen sind vom Auftraggeber binnen angemessener Frist, spätestens jedoch innerhalb von drei Werktagen nach Feststellung des Mangels, schriftlich zu rügen. Für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge trägt der Auftraggeber die Beweislast.
5.4 Unterlässt der Auftraggeber die rechtzeitige Mängelrüge, gelten die erbrachten Reinigungsleistungen als abgenommen, und sämtliche Gewährleistungsansprüche, insbesondere auf Nachbesserung, Minderung oder Schadensersatz, entfallen gemäß § 377 UGB.
5.5 Für Unternehmer leistet der Auftragnehmer bei Mängeln der Reinigungsleistung nach Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Austausch der betroffenen Leistung. Die Nachbesserung erfolgt innerhalb einer angemessenen Frist nach schriftlicher Bekanntgabe der Mängelrüge durch den Auftraggeber.
5.6 Sofern vertraglich nicht anders vereinbart, erbringt der Auftragnehmer die Reinigungsleistungen mit der geschuldeten Sorgfalt, ohne dass ein bestimmter Erfolg geschuldet ist.
5.7 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln der Reinigungsleistungen bestehen nur nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze:
5.8 Der Auftragnehmer haftet im Rahmen seines Deckungsschutzes der Haftpflichtversicherung für Schäden, die er oder sein Personal bei den Reinigungsarbeiten schuldhaft verursachen.
5.9 Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer müssen innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Beendigung der Reinigungsleistung schriftlich geltend gemacht werden, andernfalls sind sie ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber kann nachweisen, dass er die Schadensursache nicht früher erkennen konnte.
5.10 Für Unternehmer ist die Haftung des Auftragnehmers für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. Gleiches gilt gegenüber Verbrauchern, es sei denn, es handelt sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
5.11 Der Auftragnehmer haftet nicht für Beschädigungen an Bodenflächen, Oberflächen und Geräten jeglicher Art, die durch den ordnungsgemäßen Einsatz von Reinigungsgeräten (maschinell oder händisch) entstehen könnten. Ebenso ist der Auftragnehmer nicht verantwortlich für Schäden oder Verzögerungen, die auf das Verhalten des Auftraggebers, nicht dem Auftragnehmer zurechenbare Dritte oder höhere Gewalt (wie z. B. Naturkatastrophen, Pandemien oder extreme Wetterbedingungen) zurückzuführen sind.
5.12 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Ereignisse, aus denen mögliche Haftungsansprüche gegen den Auftragnehmer erwachsen könnten (z. B. Personenschäden von Passanten oder Sachbeschädigungen im Zusammenhang mit den Reinigungsarbeiten), unverzüglich nach Kenntnisnahme dem Auftragnehmer zu melden und bei der Klärung des Sachverhalts aktiv mitzuwirken.
6. Haftung
6.1 Der Auftragnehmer haftet im Rahmen seines Deckungsschutzes der Haftpflichtversicherung für alle Schäden, die er oder sein Personal bei den Reinigungsarbeiten schuldhaft verursachen. Die Haftung erstreckt sich auf Sach- und Vermögensschäden sowie auf Personenschäden.
6.2 Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die dem Auftraggeber nicht innerhalb von drei Tagen nach Feststellung schriftlich mitgeteilt werden. In solchen Fällen entfällt die Haftung des Auftragnehmers.
6.3 Gegenüber Unternehmern ist die Haftung des Auftragnehmers für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen.
6.4 Gegenüber Verbrauchern ist die Haftung des Auftragnehmers ebenfalls für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit es sich nicht um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt.
6.5 Der Auftragnehmer haftet nicht für mittelbare Schäden oder Folgeschäden, die dem Auftraggeber durch die Durchführung der Reinigungsarbeiten entstehen könnten. Hierzu zählen insbesondere entgangener Gewinn, nicht erzielte Ersparnisse, Zinsverluste oder Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber.
6.6 Die Haftung des Auftragnehmers ist insgesamt auf die Deckungssumme seiner Haftpflichtversicherung beschränkt. Eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten des Auftragnehmers.
6.7 Der Auftragnehmer ist nicht haftbar für Beschädigungen an Bodenflächen, Oberflächen, Geräten oder anderen Materialien, die möglicherweise durch den ordnungsgemäßen Einsatz von Reinigungsgeräten (maschinell oder händisch) während der Leistungserbringung entstehen könnten.
6.8 Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Ereignisse, die auf das Verhalten des Auftraggebers, nicht dem Auftragnehmer zurechenbare Dritte oder auf höhere Gewalt (wie z. B. Naturkatastrophen, Pandemien oder extreme Wetterbedingungen) zurückzuführen sind und die die Leistungserbringung beeinflussen könnten.
6.9 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Ereignisse oder Umstände, die zu einer Haftung des Auftragnehmers führen könnten (z. B. Körperverletzungen von Passanten oder Sachbeschädigungen im Zusammenhang mit den Reinigungsarbeiten), dem Auftragnehmer unverzüglich nach Bekanntwerden zu melden und bei der Klärung des Sachverhalts aktiv mitzuwirken.
6.10 Soweit gesetzlich zulässig, haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden oder Verluste von übergebenen Schlüsseln, die Teil einer Schließanlage sind, sowie für Vermögensschäden oder andere Schäden, die aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber resultieren könnten.
6.11 Der Auftragnehmer haftet nicht für Ereignisse oder Schäden, die auf das Verhalten des Auftraggebers zurückzuführen sind, einschließlich unsachgemäßer Nutzung der gereinigten Räumlichkeiten oder Veränderungen an den Reinigungsobjekten durch den Auftraggeber oder Dritte.
6.12 Bei der Ausführung der Reinigungsarbeiten trifft den Auftragnehmer keine Haftung für Schäden oder Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder unvorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb seiner Kontrolle liegen, wie Naturkatastrophen, Pandemien, Streiks, behördliche Anordnungen oder ähnliche Ereignisse.
7. Leistungsverrechnung
7.1 Der Auftragnehmer erhält für die im Rahmen des abgeschlossenen Vertrages zu erbringenden Reinigungsleistungen eine Vergütung in vereinbarter Höhe, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
7.2 Die Vergütung für die Reinigungsleistungen ist ohne Abzug zahlbar und wird nach Erhalt der Rechnung sofort fällig. Die Zahlung hat auf das vom Auftragnehmer angegebene Bankkonto zu erfolgen.
7.3 Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den im Leistungsverzeichnis bzw. Auftrag spezifizierten Reinigungsdienstleistungen sowie den vereinbarten Konditionen.
7.4 Aufgrund der Lohnintensität der zu erbringenden Reinigungsleistungen behält sich der Auftragnehmer vor, die vereinbarte Vergütung bei Änderungen der Tariflöhne, Sozialbeiträge oder sonstiger gesetzlicher Mehrleistungen entsprechend anzupassen. Eine solche Anpassung tritt mit Wirkung zum 1. des Monats in Kraft, in dem die Änderung der genannten Faktoren erfolgt.
7.5 Die Vergütung kann zudem einer Indexierung unterliegen, die auf dem Verbraucherpreisindex (VPI) der Statistik Österreich oder einem vergleichbaren Index basiert. Indexierungen bleiben bis zu einer Wertveränderung von 3 % unberücksichtigt. Eine Nichtanpassung der Vergütung aufgrund von Indexierungen stellt keinen Verzicht auf die Forderung der Wertsteigerung dar.
7.6 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu berechnen.
7.7 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen etwaiger Gewährleistungsansprüche oder anderer Gegenansprüche zurückzuhalten, es sei denn, diese sind gerichtlich festgestellt oder unbestritten.
7.8 Jegliche Abzüge oder Aufrechnungen gegen Forderungen des Auftragnehmers bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung seitens des Auftragnehmers.
7.9 Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, bei Verzug des Auftraggebers mit der Zahlung oder bei Zahlungsschwierigkeiten angemessene Sicherheiten oder Vorauszahlungen zu verlangen, bevor er die Reinigungsleistungen fortsetzt.
7.10 Sollte der Auftraggeber durch sein Verhalten oder Unterlassen zusätzliche Kosten verursachen (z. B. durch unvorhergesehene Reinigungsarbeiten oder außergewöhnlichen Aufwand), behält sich der Auftragnehmer vor, diese Kosten zusätzlich in Rechnung zu stellen. Eine entsprechende Vereinbarung über die Abrechnung solcher Zusatzkosten ist zwischen den Parteien schriftlich zu treffen.
7.11 Alle Rechnungen des Auftragnehmers sind innerhalb der vereinbarten Frist zu begleichen, um Verzögerungen oder Unterbrechungen der Reinigungsleistungen zu vermeiden.
8. Abwerbung
8.1 Die Vertragspartner verpflichten sich während der Dauer dieses Vertrages sowie für einen Zeitraum von einem Jahr nach Vertragsbeendigung, weder direkt noch indirekt Mitarbeiter des jeweils anderen Vertragspartners abzuwerben oder abwerben zu lassen.
8.2 Unter Abwerbung im Sinne dieser Vereinbarung ist jede direkte oder indirekte Kontaktaufnahme, sei es persönlich, schriftlich oder telefonisch, sowie jede andere Maßnahme zu verstehen, die darauf abzielt, Mitarbeiter des anderen Vertragspartners zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zu bewegen oder sich für eine Anstellung bei der anderen Partei zu interessieren.
8.3 Im Falle einer Zuwiderhandlung gegen diese Abwerbungsvereinbarung ist der Vertragspartner zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.000,00 pro abgeworbenem Mitarbeiter verpflichtet. Diese Vertragsstrafe ist unabhängig von einem eventuellen weiteren Schadensersatzanspruch des betroffenen Vertragspartners zu zahlen.
8.4 Die Zahlung der Vertragsstrafe entbindet den vertragsbrüchigen Vertragspartner nicht von der Pflicht, den entstandenen Schaden vollständig zu ersetzen.
8.5 Diese Abwerbungsvereinbarung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages für einen Zeitraum von einem Jahr wirksam.
8.6 Eine Änderung oder Aufhebung dieser Abwerbungsvereinbarung bedarf der Schriftform und der ausdrücklichen Zustimmung beider Vertragspartner.
9. Leistungsverhinderung
9.1 Streik des Auftraggebers: Sollte der Betrieb des Auftraggebers bestreikt werden, bleibt der Auftragnehmer dennoch berechtigt und verpflichtet, die vereinbarten Reinigungsleistungen zu erbringen, sofern dies nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde. Die Parteien können jedoch ein Ruhen des Dienstleistungsvertrages für die Dauer des Streiks vereinbaren, sofern dies beiderseitig schriftlich festgehalten wird.
9.2 Streik des Auftragnehmers: Im Falle eines Streiks des Auftragnehmers ruhen dessen Verpflichtungen aus dem vereinbarten Vertrag während der Dauer des Streiks. Eine Vergütung für diese Zeit steht dem Auftragnehmer nicht zu.
9.3 Verhinderung des Auftragnehmers: Ist der Auftragnehmer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, wie beispielsweise Naturkatastrophen, Pandemien, behördliche Anordnungen oder ähnliche unvorhersehbare Ereignisse (höhere Gewalt), an der rechtzeitigen Leistungserbringung gehindert, so ist er von seiner Leistungspflicht befreit, solange die Hindernisse bestehen.
9.4 Mitteilungspflicht: Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich über eine Leistungsverhinderung gemäß Absatz 9.3 zu informieren und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung mitzuteilen. Der Auftragnehmer bemüht sich nach Kräften, die Auswirkungen der Leistungsverhinderung so gering wie möglich zu halten und die vereinbarten Reinigungsleistungen baldmöglichst fortzusetzen.
9.5 Keine Haftung bei Leistungsverhinderung: Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden oder Verluste, die dem Auftraggeber aufgrund einer Leistungsverhinderung gemäß Absatz 9.3 entstehen könnten, es sei denn, diese sind auf grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verhalten des Auftragnehmers zurückzuführen.
9.6 Vertragsanpassung: Bei einer längerfristigen Leistungsverhinderung aufgrund der genannten Umstände sind die Vertragsparteien berechtigt, eine Anpassung der Vertragsbedingungen oder eine vorübergehende Aussetzung des Vertrages zu vereinbaren, bis die normale Durchführung der Reinigungsleistungen wieder möglich ist.
9.7 Fortbestand anderer Vertragsbestimmungen: Die Regelungen dieser Klausel zur Leistungsverhinderung beeinträchtigen nicht den Fortbestand anderer Bestimmungen des vereinbarten Vertrages, insbesondere bezüglich der Zahlungsverpflichtungen und der Haftungsbeschränkungen.
10. Vertragsdauer und Kündigung
10.1 Der vereinbarte Vertrag tritt mit einem festgelegten Datum in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, sofern nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
10.2 Kündigungsfrist: Beide Vertragsparteien haben das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende zu kündigen, es sei denn, im Vertrag ist eine abweichende Kündigungsregelung festgelegt.
10.3 Sonderkündigungsrecht des Auftragnehmers: Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, den Vertrag außerordentlich fristlos zu kündigen, wenn der Auftraggeber oder ihm zuzurechnende Personen sich gegenüber dem Auftragnehmer oder dessen Beauftragten grob unsittlich oder beleidigend verhalten. Die Ausübung dieses Sonderkündigungsrechts bedarf keiner vorherigen Abmahnung.
10.4 Schriftform: Jede Kündigung bedarf der Schriftform, um wirksam zu sein. Mündliche Absprachen oder Kündigungen per E-Mail sind nicht rechtsgültig.
10.5 Folgen der Vertragsbeendigung: Mit Wirksamwerden der Vertragsbeendigung hat der Auftraggeber sämtliche in Besitz befindlichen Gegenstände des Auftragnehmers unverzüglich herauszugeben. Dies schließt Materialien, Ausrüstungen, Schlüssel und andere Arbeitsmittel ein, die vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellt wurden.
10.6 Offene Zahlungen: Etwaige offene Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer bleiben auch nach Beendigung des Vertrages bestehen und sind sofort zur Zahlung fällig.
10.7 Rückgabe von Unterlagen: Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle ihm übergebenen Unterlagen, wie etwa Sicherheitsvorschriften, Arbeitsanweisungen oder sonstige relevante Dokumentationen, nach Vertragsbeendigung an den Auftragnehmer zurückzugeben.
10.8 Vertragsanpassungen: Eine Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages, einschließlich der Regelungen zur Vertragsdauer und Kündigung, bedarf der Schriftform und der ausdrücklichen Zustimmung beider Vertragsparteien.
10.9 Fortbestand anderer Vertragsbestimmungen: Die Regelungen dieser Klausel zur Vertragsdauer und Kündigung beeinträchtigen nicht den Fortbestand anderer Bestimmungen des vereinbarten Vertrages, insbesondere bezüglich der Vertraulichkeit, Haftungsbegrenzung und Streitbeilegung.
11. Sonstige Bestimmungen
11.1 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung sowie AGB sowie etwaige Nebenabreden bedürfen der Schriftform, um wirksam zu sein. Mündliche Absprachen haben keine Gültigkeit. Dies schließt auch die Aufhebung oder Abänderung dieser Schriftformklausel selbst ein.
11.2 Sollten einzelne Bestimmungen des vereinbarten Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Wirksamkeit verlieren, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
11.3 Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, diese AGB sowie die Preisliste oder sonstige vertragliche Vereinbarungen nach billigem Ermessen zu ändern oder zu ergänzen. Der Auftraggeber wird über Änderungen schriftlich informiert. Die Änderungen werden wirksam, sofern der Auftraggeber nicht binnen einer Frist von 4 Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht.
11.4 Erfüllungsort für alle aus dem vereinbarten Vertrag resultierenden Verpflichtungen ist der Sitz des Auftragnehmers. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag wird als ausschließlicher Gerichtsstand das für den Sitz des Auftragnehmers örtlich und sachlich zuständige Gericht vereinbart.
11.5 Die Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, die ihnen im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt werden, streng vertraulich zu behandeln und nur für die Zwecke des vereinbarten Vertrages zu verwenden. Diese Verpflichtung gilt auch über das Ende des Vertrages hinaus.
11.6 Bei Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem vereinbarten Vertrag streben die Parteien zunächst eine außergerichtliche Einigung an. Kommt eine Einigung nicht zustande, erfolgt die gerichtliche Streitbeilegung gemäß dem vereinbarten Gerichtsstand gemäß Punkt 11.4.
11.7 Für den vereinbarten Vertrag gilt ausschließlich das österreichische Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
11.8 Mitteilungen und Erklärungen, die im Rahmen des vereinbarten Vertrages abzugeben sind, erfolgen schriftlich per Post, Fax oder E-Mail an die jeweils letztbekannte Adresse der Vertragspartner.
11.9 Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen Subunternehmer einzusetzen. Er bleibt jedoch für die ordnungsgemäße Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem vereinbarten Vertrag verantwortlich.
11.10 Eine Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem vereinbarten Vertrag durch den Auftraggeber bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
11.11 Der Vertrag und seine Anlagen sowie die AGB des Auftragnehmers stellen die vollständige Vereinbarung der Parteien dar und ersetzen alle vorherigen Vereinbarungen, Absprachen und Verständigungen zwischen den Parteien.